(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte in Ergänzung der Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft, auch wenn später auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird.
(2) Änderungen und Aufhebung der Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung kann durch mündliche Vereinbarung nicht aufgehoben werden.
(3) Erhalt der Auftragsbestätigung oder Rechnung gilt als Anerkenntnis dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben über Sortimente und Farben sind Annäherungswerte. Aufträge gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Berechnung als angenommen. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Etwaige mündliche Nebenabreden sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam.
Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch bei Wechsel-, Scheck- und Mahnsachen - ist München.
(1) Lieferungen und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung steht die Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(2) Teillieferungen sind möglich. Liefertermine werden nach besten Wissen angegeben. Unvorhergesehene Lieferverzögerungen wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen (auch bei Vorlieferanten), Rohstoffmangel usw. berechtigen uns, die Lieferung hinauszuzögern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden bei Rücktritt vom Vertrag unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(1) Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Geringe Abweichungen in Qualität, Farbe usw. stellen keinen Mangel dar. Retouren werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
(2) Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl zunächst Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung. Erst nach Fehlschlagung der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Mängelansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen, die der Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB unterliegen.
(4) Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Aufwendungsersatzansprüche gem. § 478 BGB erfolgen durch Erteilung einer Warengutschrift.
(1) Es gelten die Zahlungsbedingungen der Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft. Schecks und Wechsel werden zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Zahlungen werden stets zum Ausgleich der ältesten fälligen Schuld zuzüglich Zinsen verwendet.
(2) Werden Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder erhalten wir Kenntnis von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, werden alle Ansprüche sofort fällig.
(1) Die Ansprüche des Kunden wegen einer Pflichtverletzung, die weder zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat, noch grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Kunden von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Kenntnis des Kunden steht die grob fahrlässige Unkenntnis der genannten Umstände gleich (§ 199 BGB).
(2) Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen tritt nur ein, wenn die Verhandlungen schriftlich geführt werden. Mündliche Verhandlungen hemmen die Verjährung nicht. Eine sofortige Zurückweisung von Ansprüchen, die von dem Kunden geltend gemacht werden, ist keine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB.
(1) Rücktrittsrechte des Kunden beschränken sich, außer bei Mängeln der Ware, auf Fälle von Pflichtverletzungen, die der Lieferant zu vertreten hat.
(2) Wir haften nur bei Übernahme einer Garantie, in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten und des Lebens, Körpers, oder der Gesundheit. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten durch leichte Fahrlässigkeit haften wir nur für die vertragstypischen, wirtschaftlich vorhersehbaren Schäden. Für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei Hingabe von Wechseln und Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware gesondert zu lagern. Er vermittelt uns den Besitz. Er ist bis auf Widerruf berechtigt, gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, zu montieren, zu verarbeiten oder zu verwerten.
(3) Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Verwertung der Ware stehenden Forderungen an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde darf kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er bleibt zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. In diesem Falle hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm hieraus zustehen. Weiterhin hat er die Drittschuldner über die Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Wir können dem Abnehmer des Kunden die Abtretung der Forderung an uns auch selbst anzeigen und diese selbst einziehen. Nach Zahlungseinstellung des Kunden bei diesem eingehende Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
(4) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder bei Verletzung einer sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflicht, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Der Kunde ist in diesen Fällen ohne vorherige gerichtliche Inanspruchnahme zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Ein etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet werden, kein Rücktritt vom Vertrag.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung (§ 950 BGB) der Kaufsachen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt ansonsten das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wir verpflichten uns, das Eigentum an Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Kunden an diesen zu übertragen, soweit ihr Wert den Wert unserer gesamten Forderung um 20 % übersteigt.
Sollten eine oder mehrere Teile dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt und jedenfalls dessen übrigen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. Gleiches gilt für Lücken.